AGB

AGB LogGroup Spedition + Logistik GmbH

(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten des Geschäftsbereichs der LogGroup Spedition + Logistik GmbH. Ergänzend kommen die AWB-Bestimmungen und die B/L Bedingungen unserer Partner sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zur Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen, gilt folgende Reihenfolge:
o Einzelvertrag

o AWB-Bestimmungen bzw. B/L Bedingungen

o diese Auftragsbedingungen

o AÖSp

Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber ist ausgeschlossen.

(2) Unsere Offerte gelten für handelsübliches Kaufmannsgut, das für die jeweilige Beförderung zur See, Luft oder Straße, sowie in Sammelverkehren geeignet ist sowie transportsicher verpackt und stapelbar ist.

(3) Die Übergabe von Gefahrgut bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und Übergabe der gesetzlichen Zertifikate. Gefahrgut ist vom Versender entsprechend zur Beförderung, zum Umschlag und zur Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Papieren zu versehen.

(4) Von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen sind Sendungen, die im Zeitpunkt der Übergabe oder danach einem Embargo unterfallen oder unterfallen könnten. Der Absender kann keine Schadenersatzan sprüche aus der unbeanstandeten Annahme einer von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung herleiten. Er hat LogGroup von Ansprüchen Dritter freizustellen und schuldet alle im Zusammenhang mit der Übergabe einer solchen Sendung entstehenden zusätzlichen Kosten.

(5) Unsere Offerte basieren auf der freien Wahl des Transportmittels und -wege, der Reedereien, Airlines und sonstigen Frachtführer durch uns. Sie basieren auf der Voraussetzung, dass die von uns gewählten Transportwege ungehindert frei benutzbar sind und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Leercontainern, Schiffsraum und sonstigen Transportkapazitäten.

(6) Unsere Offerte gelten nur bei unverzüglicher Annahme und unter der Bedingung der ersten Versendung innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellungsdatum des Offerts. Von unseren Offerten abweichende
Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit ausnahmslos der Schriftform.

(7) Wir behalten uns das Recht vor, im Falle von Erhöhungen der Frachtraten seitens der Reedereien/Airlines bzw. bei Erhöhungen von sonstigen Ent-
gelten aller an der Transportdurchführung Beteiligten eine einseitige Anpassung bzw. Erhöhung der angebotenen Konditionen zu marktüblichen Konditionen innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots vor-zunehmen. Die angebotenen Frachtpreise/Frachtraten sind daher keine Fixkosten und somit einseitig innerhalb der obigen Grenzen abänderbar.

(8) Unsere Offerte verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, außer es ist Offert ausdrücklich anders angeführt. Es sind lediglich die bei normalem Transportverlauf anfallenden Kosten eingeschlossen. Sofern im Angebot nicht anders angeführt oder nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind darin nicht enthalten: Die Kosten für zusätzlich erforderliche Leistungen und insbesondere Versicherungsprämien, Zollabfertigung im Versand- und Bestimmungsland, Zölle und staatliche Abgaben, Konnossement- und
Konsulatgebühren, Lagergelder, Vorlageprovisionen, Standgelder sowie sonstige unvorhergesehene Aufwendungen, Treibstoffzuschläge, Straßenbenützungsabgaben (Road Pricing) sowie Kosten, die nicht durch
unser Verschulden entstanden sind.

(9) Unsere Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern im Offert nichts anderes angeführt ist. Einwendungen gegen unsere Rechnungen sind ebenfalls spätestens binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich an uns zu übermitteln, widrigenfalls die Rechnung als dem Grund und der Höhe nach als anerkannt gilt.

(10) Staatliche Abgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sind ausnahmslos sofort fällig. Es gilt für diese  Abgaben absolutes Aufrechnungsverbot. Auch wenn entsprechend der Weisung unseres Auftraggebers an Dritte abgerechnet werden soll, bleibt der Auftragge-
ber LogGroup unbeschränkt zahlungspflichtig. Im Fall des Zahlungsverzuges ist LogGroup berechtigt, Verzugszinsen gemäß AÖSp zu verrechnen. Sämtliche Mahn- und Inkassospesen sind LogGroup zu ersetzen.

(11) Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), in der jeweils neuesten Fassung, soweit diesen nicht gesetzlich Bestimmungen oder
internationalen Abkommen (wie CMR, WA, MÜ, CIM usw.) zwingend entgegenstehen, allerdings mit folgender Einschränkung: Im Falle der Zerstörung, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung von
Gütern bei internationalen Beförderungen durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt richtet sich die Haftung ausschließlich nach dem Montrealer Übereinkommen 1999 in der jeweils gültigen Fassung. Höhere als die
im vorgesehenen Haftungshöchstbeträge und Verzichte auf die Haftungshöchstbeträge können nicht vereinbart werden. Die Haftungshöchstbeträge des MÜ gelten daher ausnahmslos bei jedem Ver-
schuldungsgrad. Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration ist ausnahmslos in keinem Fall möglich. Wir widersprechen ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solcher, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen könnten. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass auch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Anboten
etc.) in keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch von LogGroup erfolgt. Ergänzend wird die Anwendbarkeit der B/L
Bedingungen, unserer AWB-Bedingungen und der jeweiligen allgemeinen Transport-, Umschlags-, Lager, Konossementbedingungen der von LogGroup vertretenen bzw. beauftragten Partner, Reedereien, Bahnverwaltungen, Luftfrachtgesellschaften oder sonstigen Carrier ausdrücklich vereinbart. Diese können bei Bedarf gesondert angefordert werden. Diese Haf-
tungsbestimmungen gelten auch im ausnahmsweisen Fall einer entgeltfreien Tätigkeit.

(12) Aufgrund der geltenden Haftungsbegrenzungen empfehlen wir den Abschluss einer Transportversicherung. Transportversicherungen werden auf Basis der in der Branche bei derartigen Geschäften üblichen Deckungsformen sowie zu den branchenüblichen Transportversicherungs-bedingungen nach schriftlichem Auftrag unter Angabe des Warenwertes
gerne von uns eingedeckt.

(13) LogGroup ist ausnahmslos weder zum Be- und Entladen, noch zum Stauen etc. des Transportguts verpflichtet. Wir führen diese Tätigkeiten aber gerne gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Verrechnung für Sie durch.

(14) Aufgrund der internationalen Vorgaben zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (VGM) von Seefrachtcontainern muss die bestätigte Bruttomasse vom Befrachter mittels beiliegendem SOLAS – Verified
Gross
Mass Submission Template spätestens mit Übergabe des Containers mitgeteilt werden. Ein Container darf erst dann auf das Schiff geladen werden, wenn seine bestätigte Bruttomasse vorliegt. Sie haften als Auftraggeber bzw. Befrachter (verschuldensunabhängig) für sämtliche Vermögensnachteile im Zusammenhang mit einer unterlassenen, unrichtigen
bzw. unvollständigen
Bekanntgabe der VGM und haben LogGroup von sämtlichen Forderungen, Aufwendungen etc. im Zusammenhang mit einer unterlassenen, unrichtigen bzw. unvollständigen Bekanntgabe der VGM über Aufforderung sofort zu befreien.
Die Haftung von
LogGroup im Zusammenhang mit sämtlichen Schäden, die mit einer unterlassenen, unrichtigen bzw. unvollständigen Bekanntgabe der
VGM
zusammenhängen, ist ausgeschlossen. Im Falle einer unterlassenen, unrichtigen bzw. unvollständigen Bekanntgabe der VGM ist LogGroup berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers, die Beladung bzw. den
Weitert
ransport zu verweigern bzw. zu stoppen, den Container auszuladen bzw. zwischenzulagern.

(15) Die Gewichte der Lademittel (z.B. Paletten, Aufsetzrahmen, Gitterboxen) sind frachtpflichtig. Grundsätzlich gilt kein Lademitteltausch als verein-
bart.

(16) Sämtliche Lademittel, dazu zählen auch Container, müssen in sauberem (besenrein) und unbeschädigten Zustand retourniert werden. Weiters sind das gesamte Verpackungsmaterial sowie etwaige vom Absender angebrachte Labels zu entfernen. Reparaturen infolge Beschädigung bzw. Reinigung der Lademittel werden gemäß Auslage an den Auftraggeber
bzw. den Verursacher verrechnet.

(17) LogGroup weist ausdrücklich darauf hin, dass die angeführten Laufzeiten keine garantierten Laufzeiten darstellen. LogGroup akzeptiert prinzipiell keine Pönalvereinbarungen bei  aufzeitverzögerungen.

(18) Unsere Offerte unterliegen der Verschwiegenheit gegenüber Dritten und sind streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung in jeglicher Form untersagt.

(19) Im Falle des Eintrittes Höherer Gewalt im Sinne der ständigen Judikatur sind für deren Dauer die Parteien von ihrer Leistungspflicht befreit, es tritt
hierdurch keine Vertragsverletzung ein. Beide Parteien sind jedoch auch in dieser Zeit zur Schadensminderung verpflichtet, ebenso zur umfassenden Information und zur Bewirkung aller Umstände, um den Zustand der höheren Gewalt ehest möglichst zu beenden. Sollte es LogGroup trotz eines Falles von Höherer Gewalt möglich sein, unter Inkaufnahme höherer Kosten seinen Verpflichtungen nachzukommen, so sind LogGroup diese erhöhten Kosten von der anderen Partei zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten zu
erstatten. Die solcherart erhöhten Kosten sind von
LogGroup anzukündigen; der Auftraggeber kann vor Inanspruchnahme der Leistung zu erhöhten Kosten auf deren Erbringung verzichten.

(20) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen des vorliegenden dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksam oder nichtigen Bestimmungen gilt diejenige zwischen den Parteien als vereinbart, die dem wirtschaftlich gewollten im Rahmen des gesetzlich zulässigen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Lücken.

(21) Für sämtliche von der LogGroup abgeschlossenen Verträge gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für 6020 Innsbruck sachlich zuständige Handelsgericht.

© LogGroup Spedition + Logistik GmbH
Stand: 08. Juni 2016